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Detailergebnis zu DOK-Nr. 71398

Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der "Waldschlößchenbrücke" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.07.2016 - 9 C 3/16 (OVG Bautzen))

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels
15.0 Allgemeines, Erhaltung

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 35 (2016) Nr. 22, S. 1631-1641

Projekte, die genehmigt wurden, bevor das Gebiet, in dem sie verwirklicht werden sollen, in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde, unterliegen nicht den sich aus Art. 6 III FFH-RL ergebenden Vorgaben über eine Ex-ante-Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet. Dies folgt aus Art. 4 V FFH-RL. Die Ausführung eines solchen Projekts fällt gleichwohl unter Art. 6 II FFH-RL. Zwar verfügen die Mitgliedsstaaten in Bezug auf die nach Art. 6 II FFH-RL zu treffenden "geeigneten Maßnahmen" grundsätzlich über ein Ermessen. Besteht aber die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder der Störung von Arten, weil das Projekt keiner genügenden Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, konkretisiert sich die allgemeine Schutzpflicht des Art. 6 II FFH-RL zu einer Pflicht zur Durchführung einer nachträglichen FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 III FFH-RL. Dies gilt vor allem dann, wenn das Projekt über eine Ausnahme nach Art. 6 IV FFH-RL genehmigt werden soll. Eine solche nachträglich durchzuführende FFH-Verträglichkeitsprüfung muss auf den aktuellen Zeitpunkt der Prüfung abstellen. Der Kläger, eine zur Einlegung von Rechtsbehelfen anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden (jetzt Landesdirektion Dresden) vom 25.02.2004 in der Gestalt verschiedener Änderungsbescheide für den Neubau des die Elbauen und die Elbe überquerenden Verkehrszugs "Waldschlößchenbrücke".