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Detailergebnis zu DOK-Nr. 74775

BGH: Verwendung der Smartphone-Applikation "Uber Black" ist unzulässig

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Sachgebiete 0.11 Daten (EDV, IT, Internetanwendungen und Verkehrsdaten)
5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr

Infrastrukturrecht 16 (2019) Nr. 7, S. 186-187

Der mittels der Smartphone-Applikation "Uber Black" erbrachte Vermittlungsdienst ist unzulässig, da er gegen das in § 49 IV 2 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) konstituierte Rückkehrgebot für Mietwagen zum Betriebssitz des Unternehmers verstößt. Der Kläger, ein Taxiunternehmer in Berlin, begehrt die gerichtliche Untersagung der durch die Beklagte eingesetzten Smartphone-Applikation "Uber Black" zur Vermittlung von Fahraufträgen in der Stadt Berlin an Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer, soweit die Beförderung entgeltlich erfolgt, es sei denn, das Gesamtentgelt für die Beförderung übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt (Treibstoff, Schmiermittel, Abnutzung der Reifen, Reinigung des Innenraums und anteilige Kosten der Wartung). Die Beklagte ermöglichte über die Bereitstellung der App "Uber Black" die Buchung eines Mietwagens mit Fahrer für potenzielle Fahrgäste. Dazu kooperierte sie mit lokalen Mietwagenunternehmen, welche eine Personenbeförderungserlaubnis besaßen. Sie gestaltete die Preise, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und ließ die Fahrten zu von ihr gestellten Bedingungen durchführen. Damit strebte die Beklagte eine Vereinheitlichung ihres Angebots an. Eingehende Bestellungen wurden über den Server der Beklagten in den Niederlanden an den jeweiligen Fahrer, der örtlich am nächsten war, weitergeleitet. Dieser konnte die eingehende Fahrt sodann bestätigen. Gleichzeitig wurde eine E-Mail an das Mietwagenunternehmen geschickt, welche das Fahrzeug betrieb. Nicht erforderlich für die Annahme einer Bestellung war demnach, dass sich der Fahrer des Mietwagens am Betriebssitz des Mietwagenunternehmens befand.