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Detailergebnis zu DOK-Nr. 28970

Änderungsplanfeststellung und Vorbehalt einer Planergänzung (BVerwG v. 23.1.1981 - 4 C 68.78)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Bayerische Verwaltungsblätter 112 (1981) Nr. 10, S. 307-309

In den Fällen eines notwendigen Änderungsplanfeststellungsverfahrens (§ 18c Abs. 1 FStrG) entfaltet der Beschluß neben dem bereits bestehenden Planfeststellungsbeschluß keine selbständige Gestaltungswirkung, sondern zielt auf die Anderung des bereits festgestellten Planes. Im Ergebnis besteht dann ein einziger Plan in der durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluß erreichten Gestalt. Die Einheitlichkeit der Planfeststellung kann auch dann gewahrt sein, wenn dem Planfeststellungsbeschluß hinsichtlich bestimmter, als regelungsbedürftig erkannter Festsetzungen eine ergänzende Planfeststellung ausdrücklich vorbehalten wird. Ähnlich wie bei der abschnittsweisen Planfeststellung ist der Beschluß nicht schon wegen eines Vorbehaltes rechtswidrig. Der Vorbehalt einer Planergänzung im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluß und die daraufhin durch den Anderungsbeschluß erfolgte Planänderung sind mit dem Gebot einer einheitlichen Planentscheidung dann vereinbar, wenn sie ihrerseits jeweils unter Beachtung der planerischen Gestaltungsfreiheit insbesondere unter Einhaltung des Abwägungsgebotes ergangen sind. Das Urteil enthält insoweit eine Klarstellung zum B-42-Urteil des BVerwG v. 14. 2.1975 (Dtsch Verwaltungsbl. 1975, 713).