Detailergebnis zu DOK-Nr. 28971
Die Anordnung über Schutzauflagen im Planfeststellungsbeschluß
Autoren |
S. Engelhardt |
---|---|
Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Bayerische Verwaltungsblätter 112 (1981) Nr. 13, S. 389-398
Untersucht wird die Auflagenvorschrift des § 17 Abs. 4 FStrG in Zusammenhang mit dem Abwägungsgebot. Dabei kommt der Verfasser zu der Auffassung, daß Auflagen nicht selbstandig zu sehen, sondern ein integrierender Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses mit der Folge seien, daß ein Planfeststellungsbeschluß ohne die notwendigen Schutzauflagen objektiv rechtswidrig sei. Der Träger eines als öffentliches Wohl einzustufenden Belanges (z. B. Gemeinde als Träger der gemeindlichen Planungshoheit) habe ein eigenes Recht, Auflagen zu fordern. Ist Schutzobjekt die Sicherung benachbarter Grundstücke gegen Verkehrslärm, so ist bei der Prüfung der Notwendigkeit der Schutzauflagen auf die Art des Gebietes, die Gerauschvorbelastung, die plangebende Vorbelastung und die Betroffenheit des einzelnen Grundstückes abzustellen. Der Anlagenbegriff des § 17 Abs. 4 FStrG ist weit auszulegen. Dazu gehören auch landschaftspflegerische Ausgleichsmaßnahmen, nicht jedoch die Beschaffung von Ersatzland. Es muß eine Kausalität zwischen Vorhaben und Beeinträchtigung von Schutzgütern bestehen (z. B. bei Wildschutzzäunen an Straßen zu verneinen). Die Kosten der Schutzauflagen sind vom Träger des Straßenbauvorhabens zu tragen; bei Beteiligung Dritter an den Kosten bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. In dem Teil, der sich mit den Arten des Rechtsschutzes befaßt, wendet sich der Verfasser gegen die Rechtsprechung des BVerwG im Frankfurter Flughafen-Urteil, wonach eine Anfechtungsklage nur dann Erfolg in Bezug auf die Planung habe, wenn das Fehlen einer Schutzauflage die Gesamtkonzeption der Planung berührt.