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Detailergebnis zu DOK-Nr. 28972
Gebühren und Auslagen eines im Vorverfahren sich selbst vertretenden Rechtsanwalts (BVerwG v. 16.10.1980 - 8 C 10.80)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Deutsches Verwaltungsblatt 96 (1981) Nr. 14, S. 680-681
Der Gesetzgeber geht davon aus, daß im Vorverfahren eine Bevollmächtigung Dritter im Grundsatz nicht notwendig ist, da die Verwaltung an das Gesetz gebunden und ohnehin der gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist. Ist aber die Beiziehung eines Rechtsanwalts bei der gegebenen Sach- und Rechtslage notwendig, so sind auch Gebühren und Auslagen eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts erstattungsfähig. Gebühren und Auslagen sind für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu erstatten, nicht für die Bevollmächtigung als solche.