Detailergebnis zu DOK-Nr. 28973
Entschädigung anstelle von Schutzvorkehrungen bei Planvorhaben
Autoren |
C. Heinze |
---|---|
Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Bayerische Verwaltungsblätter 112 (1981) Nr. 21, S. 649-653
Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (= § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG) sind geboten, wenn vom Planvorhaben erhebliche Belästigungen ausgehen. Auch im Rahmen der Sozialbindung sind Belastungen erheblich, wenn es unbillig ware, den Betroffenen im Allgemeininteresse ausnahmslos damit zu belasten. Entschädigungsansprüche nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (= § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG) kommen nur für Beeinträchtigungen im Rahmen der Sozialbindung (= Vorfeld der Enteignung) in Betracht. Es handelt sich weder um eine Enteignungsentschädigung noch um Aufopferung, sondern um öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche sui generis. Beeinträchtigungen jenseits der Sozialbindungsgrenze sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Schutzvorkehrungen und Entschädigungsleistungen müssen im Planfeststellungsbeschluß angeordnet werden. Soweit über die Entschädigungshöhe im Planfeststellungsbeschluß noch nicht entschieden werden kann, darf die Anordnung im Beschluß vorbehalten bleiben. Rechtswidrige Entscheidungen können nur zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn sie zugleich Abwägungsfehler darstellen; sonst besteht nur ein klagbarer Anspruch auf Schutzvorkehrungen oderaufEntschädigung.