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Detailergebnis zu DOK-Nr. 29055

Staatshaftungsgesetz v. 26.6.1981

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Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung

Bundesgesetzblatt 1 (1981) Nr. 25, S. 553-562

Das Gesetz regelt neu die Haftung der öffentlichen Aufgabenträger in den Fällen, in denen eine Pflicht des öffentlichen Rechts einem andern gegenüber verletzt wird. Dabei gilt das Versagen einer technischen Einrichtung (z. B. Lichtzeichenanlage) als Pflichtverletzung, wenn das Versagen einer Pflichtverletzung eines sonst eingesetzten Bediensteten entsprechen würde. Die Pflicht zur Verkehrssicherung von Straßen, Wegen und Plätzen und für Wasserstraßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, gilt als eine Pflicht des öffentlichen Rechts. Für ihre Verletzung haftet der jeweilige Aufgabenträger nur nach dem Staatshaftungsgesetz auf Geldersatz. Die Haftung entfällt, wenn die Pflichtverletzung auch bei Beachtung der bei Ausübung öffentlicher Gewalt den Umständen nach gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können.