Detailergebnis zu DOK-Nr. 29058
Zur Angabe von Namen privater Grundstückseigentümer in öffentlich ausgelegten Planunterlagen
Autoren |
H. Geiger G. Grimm |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Juristische Wochenschrift 34 (1981) Nr. 28, S. 1495 / Bayerische Verwaltungsblätter 112 (1981) Nr. 18, S. 558-560
Das VG München hat in einem Beschluß v. 13. 2. 1980 (Neue Juristische Wochenschrift 1981, S. 475) die namentliche Nennung von Grundstückseigentümern in Planunterlagen für rechtswidrig er klärt, weil sie gegen das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht verstoße. Geiger wendet sich gegen die Entscheidung, da die Nennung von Namen zur angemessenen Planung und zur Wahrung der Interessen der Betroffenen unerläßlich ist. Nur so könne sichergestellt werden, daß alle Einsichtnehmenden ihre mögliche Betroffenheit erkennen und sich ein vollständiges Urteil über die Auswirkungen machen können. Grimm hält die namentliche Nennung der Eigentümer in den offenliegenden Planunterlagen für wünschenswert. Dem stehe zwar nicht Art. 2 Abs. 1 GG entgegen, wohl aber bestehen datenschutzrechtliche Bedenken. Eine Lösungsmöglichkeit sieht er in einer an die Grundbuchordnung angepaßten Regelung, die zur Einsichtnahme die Darlegung eines berechtigten Interesses verlangt. Dies bedürfe einer Regelung durch den Gesetzgeber.