Detailergebnis zu DOK-Nr. 29059
Klagebefugnis und Kontrollumfang der richterlichen Planprüfung bei straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlüssen
Autoren |
W. Löwer |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Deutsches Verwaltungsblatt 96 (1981) Nr. 11, S. 528-535
Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks ist anfechtungslegitimiert, weil der Planfeststellungsbeschluß bindend vorentscheidet, daß ihm sein Eigentum als subjektives Recht entzogen werden kann. Der durch die Eigentumsentziehung Betroffene kann sich auch auf andere Abwägungsmängel berufen, sofern sie zu dem Eigentumsbegriff objektiv in Beziehung stehen. Bei Drittbetroffenen ist die Prüfung der Rechtswidrigkeitsgründe reduziert. Hier kann der Betroffene nach der Rechtsprechung nur seine eigenen Belange geltend machen. Der Verfasser untersucht besonders die Auswirkungen des Straßenverkehrslärms auf ein Nachbargrundstück. Er vertritt die Auffassung, der Betroffene müsse in diesem Falle unter dem Gesichtspunkt des Rechtsverlustes den Planfeststellungsbeschluß vollumfänglich angreifen können.