Detailergebnis zu DOK-Nr. 29063
Zur Frage der Benutzung des Standstreifens auf Autobahnen
Autoren |
W. Kullik |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.1 Autobahnen |
Polizei Technik Verkehr 26 (1981) H 11, S. 373-375
Die rechtliche Einordnung der "Standspur" auf Autobahnen war bisher unklar und umstritten (vgl. auch PTV 9/76 Seite 346 und 6/77 Seite 222), weil die Standspur auf der Autobahn nicht die Funktion eines Mehrzweckstreifens im Sinne des Zeichen 295 hatte. Es ist daher zu begrüßen, daß nunmehr der Bundesgerichtshof den Begriff und die Funktion des Standstreifens klar umrissen hat. Danach ist die Standspur Bestandteil der Richtungsfahrbahn der Autobahn, andererseits aber aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung für den Fahrstreifenverkehr gesperrt, sofern kein Not- oder Unglücksfall vorliegt oder eine polizeiliche Weisung die Benutzung der Standspur ausdrücklich gestattet. Der erkennende Senat geht offensichtlich noch davon aus, daß bei dem zur Zeit geltenden Recht, bei einer Gassenbildung gemäß § 18 Abs. 9 StVO die Standspur von Fahrzeugen, die nicht Rettungsfahrzeuge sind, benutzt werden darf. Das ist aus der geltenden Rechtlage heraus richtig. Besser wär es jedoch, wenn anstelle des geltenden Rechts vorgeschrieben würde, daß auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen alle Fahrzeuge sich möglichst weit links einordnen müssen, wenn sich ein Polizei- ung Hilfsfahrzeug nähert. Damit soll eine möglichst einfache Regelung geschaffen werden, welche die Funktion des Standstreifens als "Notkorridor" betont (vgl. Entschließung des Verkehrsgerichtstags 1980 Arbeitskreis II).