Detailergebnis zu DOK-Nr. 29065
Zum Verzug des zur Mängelbeseitigung Verpflichteten gem. §§ 538, 633, 634 BGB und § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B
Autoren |
G. Kahlke |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 12 (1981) Nr. 6, S. 516-522
Wer Nachbesserungsansprüche nach den o. a. Vorschriften hat, ist berechtigt, die zur Mängelbehebung zu setzende Frist mit einer Bedingung in der Weise auszustatten, daß das Zur-Verfügung-Stehen der gesamten Frist davon abhängig gemacht wird, ob der Verpflichtete unverzüglich mit der Beseitigung der Mängel beginnt. Die endgültige Dauer der Frist, d. h. ihre Angemessenheit kann somit danach bemessen werden, ob sie auch tatsächlich zur Nachbesserung genutzt wird, weil die Bedingtheit der Fristlänge ausschließlich von dem zur Nachbesserung Verpflichteten abhängt. Es muß aber klar zum Ausdruck kommen, daß dem Verpflichteten der weitere Teil der Frist nur zur Verfügung steht (Datumsangabe notwendig), wenn er bereits während des ersten Teils mit der Nachbesserung begonnen hat.