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Detailergebnis zu DOK-Nr. 29069
Frist zur Prüfung der Schlußrechnung (OLG Düsseldorf v. 20. 3. 1981 - 22 U 11/81)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 12 (1981) Nr. 5, S. 479
Grundsätzlich ist die Schlußzahlung nach Ablauf von 2 Monaten fällig. Deshalb rechtfertigen die Einschaltung zusätzlicher Prüfungsinstanzen oder andere organisatorische Maßnahmen im Bereich des Auftraggebers eine Verlängerung der ihm eingeräumten Prüfungsfrist von Monaten nicht. Nur dann, wenn es außerhalb der Sphäre des Auftraggebers liegende objektive Umstände innerhalb der Regelfrist unmöglich machen, wird die Frist verlängert und dementsprechend die Prüfungspflicht hinausgeschoben.