Detailergebnis zu DOK-Nr. 29625
Planungs- und Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr (BVerwG v. 26.6.1981-4 C 5.78)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Die öffentliche Verwaltung 34 (1981) Nr. 23, S. 921-925 / Verkehrsblatt 35 (1981) Nr. 20, S. 400-402
Die Planungs- und Linienführungsbestimmung des BMV nach § 16 Abs. 1 FStrG ist kein Verwaltungsakt, sondern ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anfechtbarer behördeninterner Vorgang. Inhaltlich geht die Planungs- und Linienführungsbestimmung in die nachfolgende Planfeststellung ein und unterliegt mit dieser der verwaltungsgerichtlichen Prüfung. Zu den grundsätzlich hinzunehmenden Planungsbindungen gehören auch die der Planung eines Streckenabschnitts vorausgehenden bestandskräftigen Planfeststellungen früherer Abschnitte. Die Abschnittsbildung unterliegt allerdings im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluß der Prüfung, ob sie sich innerhalb der der planerischen Gestaltungsfreiheit gesetzten Grenzen hält. Deshalb kann ein potentiell Planungsbetroffener nicht nur den "seinen Teil" betreffenden Planfeststellungsbeschluß, sondern wegen etwaiger planerischen Auswirkungen auch den insoweit maßgebenden früheren Planfeststellungsbeschluß anfechten.