Detailergebnis zu DOK-Nr. 29629
Aufhebung einer Ausschreibung; zur Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches wegen Aufhebung einer Ausschreibung (OLG Düsseldorf v. 20.1.1981- 23 U 120/80)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 13 (1982) Nr. 1, S. 54-58
Ein schwerwiegender Grund zur Aufhebung einer beschränkten Ausschreibung gem. § 26 Nr. 1 c VOB/A kann sich auch aus einer Gesamtschau der Gründe ergeben, wenn z. B. im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung 9 Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden, aber nur 2 Angebote eingegangen sind, davon 1 Angebot nicht ganz vollständig war und die beiden Angebote bei einzelnen Positionen ganz erhebliche Preisdifferenzen (100-200 %) aufweisen. Ein Bewerber kann einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) nur geltend machen, wenn ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis verletzt wird. Diese Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt. wenn der öffentliche Auftraggeber in der beschränkten Ausschreibung Nebenangebote zwar ausgeschlossen hat, dann die von den beiden Bewerbern trotzdem abgegebenen Nebenangebote doch zuläßt und in die engere Wahl nimmt, schließlich dem andern Bewerber den Zuschlag erteilt, weil sowohl sein Haupt- als auch sein Nebenangebot billiger ist.