Detailergebnis zu DOK-Nr. 29713
Zur Frage der Berücksichtigung eines späteren Unternehmensflurbereinigungsverfahrens bei der Abwägung im straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß (VGH Bad-Württ v. 16.7.1980 - 5 S 1004/80
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Öffentliche Verwaltung 34 (1981) Nr. 23, S. 925-927 (mit Anmerkung. v. A. Forsthoff)
Bei der Abwägung im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren ist eine den Ausgang eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens vorwegnehmende Betrachtungsweise nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellung und das gleichzeitig zur geringeren Belastung der betroffenen Grundstückseigentümer beantragte Flurbereinigungsverfahren in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. A. Forsthoff tritt in der Anmerkung dieser Auffassung entgegen. Sie weist darauf hin, daß die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde keine Aussage darüber enthielt, ob das Planvorhaben auch angesichts der im Plan vorgesehenen Eingriffe in das Eigentum gerechtfertigt ist, vielmehr die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses von der Bedingung abhängig gemacht wird, daß es überhaupt zur Neuverteilung des Grund und Bodens kommt. Ein solcher Planfeststellungsbeschluß entspricht nicht den auf das Planfeststellungsverfahren zugeschnittenen Vorschriften. Auch erfüllt der Planfeststellungsbeschluß nicht die Anforderungen, die an die Bestimmtheit des Abwägungsmaterials, an Maß und Umfang der zu berücksichtigenden betroffenen Rechte gestellt werden müssen.