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Detailergebnis zu DOK-Nr. 29714
Die Anwendung des § 11 Nr 1 VOB/B auf Vollkaufleute
Autoren |
H. Wolfenberger G. Langhein |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 13 (1982) Nr. 1, S. 20-23
Eine nach den BGB-Vorschriften (§§ 339-345) vereinbarte Vertragsstrafe kann bei einem Vollkaufmann nicht durch Urteil auf einen angemessenen Betrag reduziert werden (§ 348 HGB, der § 343 BGB ausschließt). Da § 11 Nr. 1 VOB/B auf §§ 339-345 BGB verweist und diese durch die Nrn. 2-4 geringfügig ergänzt, folgert hieraus die herrschende Meinung im Schrifttum, auch bei Anwendung des § 11 VOB/B gebe es keine Reduzierung der Vertragsstrafe bei Vollkaufleuten. Die Verfasser halten demgegenüber eine Herabsetzung einer unangemessen hohen Vertragsstrafe gem. § 343 BGB in Verb. mit § 11 Nr. 1 VOB/B auch bei Vollkaufleuten für möglich, da § 348 HGB abdingbar sei.