Detailergebnis zu DOK-Nr. 29811
Zur Entschädigung bei Durchschneidung eines Landgutes durch eine Autobahn (BGH v. 8.10.1981-III ZR 46/80)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1 (1982) Nr. 4, S. 210-212 / Agrarrecht 12 (1982) Nr. 6, S. 154-156
Enteignungsrechtlich ist die Geschlossenheit (Arrondierung) eines Landgutes nur insoweit von Bedeutung, als sie dem Eigentümer rechtlich geschützte Vorteiie verschafft, die der gesunde Grundstücksverkehr werterhöhend berücksichtigt. Dazu können Erleichterungen in der Bewirtschaftung des Gutes und eine günstige Stellung bei der Abwehr von Immissionen gehören. Dagegen vermag eine Verkehrswertminderung, die auf Einwirkungen im außerökonomischen Bereich zurückzuführen ist, eine Entschädigungspflicht nicht zu begründen. Der Arrondierungsschaden wird im allgemeinen der Wertminderung entsprechen. Zur Ermittlung eines Arrondierungsschadens kann die Differenzmethode herangezogen werden, wenn genügend Daten für die Beurteilung zur Verfügung stehen. Andernfalls kann der Arrondierungsschaden durch angemessene Zuschläge auf bereits gewährte Entschädigungen für Randschäden, Umwege usw. ausgeglichen werden (Nr. 3.7 Abs. 2 Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft). Anmerkung: Zum Arrondierungsschaden und die Entschädigung vgl. auch die Urteile des BGH v. 25. 6. 1981 - III ZR 12/80 (Neue Jurist Wochenschr 1982 Nr 3, S 95-96) und v. 3. 12. 1981 - III ZR 55/80 (Agrarrecht 1982 Nr 6, S 156-158) (Monatsschr Dtsch Recht 1982 Nr 7, S 555-556).