Detailergebnis zu DOK-Nr. 29902
Der Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen im Planungsrecht und der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz
Autoren |
W. Mößle |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Bayerische Verwaltungsblätter 113 (1982) Nr. 7, S. 193-200 / Nr. 8, S. 231-236
Auflagen sind neben dem Abwägungsgebot eine institutionell selbstandige Einrichtung des Fachplanungsrechts. Sie sind ein unverzichtbares Instrument zur Bewältigung der vorgegebenen Planungsaufgabe. In engem Zusammenhang damit steht die Auflage zum Ausgleich der durch das Vorhaben verursachten Rechts- und Interessenkollision. Die Auflagen kompensieren fehlende Voraussetzungen, die sonst das Versagen der Planfeststellung rechtfertigen würden. Gegenüber Betroffenen kommt der Auflage in erster Linie Schutzfunktion zu. Ist eine physikalisch-reale schadensverhütende Auflage nicht möglich, tritt an ihre Stelle die finanzielle schadensausgleichende Auflage. Stehen dem Vorhaben weder zwingende Versagungsgründe entgegen noch rechtfertigen andere Belange eine Versagung und kann das Vorhaben durch Auflagen sichergestellt werden, verhindert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Versagung. Die spezifischen Besonderheiten der planungsrechtlichen Auflagen bleiben nicht ohne Auswirkungen auf ihre prozeßrechtlichen Besonderheiten. Damit befaßt sich der zweite Teil des Aufsatzes.