Detailergebnis zu DOK-Nr. 29904
Kein Eigentum am Grundwasser (BVerfG v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Deutsches Verwaltungsblatt 97 (1982) Nr. 7, S. 340-349 / Neue Juristische Wochenschrift 35 (1982) Nr. 14, S. 745-753 / Zeitschrift für Baurecht 5 (1982) Nr. 2, S. 80-87
Bei der Bestimmung der Rechtsstellung eines Grundeigentümers nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG wirken bürgerliches Recht und öffentlich-rechtliche Gesetze gieichrangig zusammen. Ergibt sich danach, daß dem Eigentümer eine bestimmte Befugnis nicht zusteht, so gehört sie nicht zu seinem Eigentumsrecht. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) schließt Eingriffe in das Grundwasser prinzipiell vom Inhalt des Grundeigentums aus. Es steht mit dem Grundgesetz in Einklang, daß das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung - insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung - einer vom Grundeigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt hat. Soweit Kies im Grundwasser liegt, steht dem Eigentümer nur mit wasserrechtlicher Gestattung das Recht zu, ihn abzubauen. Deren Versagung stellt folglich auch insoweit keinen Rechtsentzug dar. (Vgl. dazu auch Rittstieg, Grundgesetz und Eigentum in Neue Jurist. Wochenschr. 1982 Nr. 14, S. 721- 724 und Baur, F. in Neue Jurist. Wochenschr. 1982 Nr. 32, S. 1734-1736.)