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Detailergebnis zu DOK-Nr. 29987
Verjährungsbeginn bei Anspruch auf Schlußzahlung (BGH v. 22.4.1982-VII ZR 191/81)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Neue Juristische Wochenschrift 35 (1982) Nr. 33, S. 1815-1817 / Baurecht 13 (1982) Nr. 4, S. 377-381 / Zeitschrift für Baurecht 5 (1982) Nr. 4, S. 154-157
Beendet der Auftraggeber die Prüfung der Schlußrechnung schon vor Ablauf der Prüfungsfrist von 2 Monaten, so wird der Anspruch auf Schlußzahlung bereits mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses an den Auftragnehmer fällig. Denn mit der Vorlage der Schlußrechnung haben beide Vertragspartner ihre Ansicht über die Höhe der Vergütung dargelegt, die Verjährung des Anspruchs beginnt dann mit dem Schluß des Jahres, in dem die Mitteilung dem Auftragnehmer zugeht.