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Detailergebnis zu DOK-Nr. 30074

Zwangsweise Belastung eines Grundstücks mit Dienstbarkeit - eine Enteignung (BGH v. 1.2.1982-III ZR 93/80)

Autoren
Sachgebiete 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Wertpapier-Mitteilungen 36 (1982) Nr. 23, S. 641-644

Wird ein Grundstück zwangsweise mit einer Dienstbarkeit (z. B. zum Zwecke der Errichtung oder den Betrieb einer U-Bahn) belastet, so stellt dies eine Enteignung dar. Art. 14 GG schützt grundsätzlich nur konkrete subjektive Rechtspositionen, die einem Rechtsträger bereits zustehen, nicht dagegen Chancen und Aussichten, auf deren Verwirklichung kein rechtlich geschützter Anspruch besteht. Es bleiben enteignungsrechtlich relevante Faktoren, die auf dem Grundstücksmarkt den Preis nachteilig beeinflussen. Allerdings kann nicht ohne weiteres eine Wertminderung von 10 % des Verkehrswerts unterstellt werden. Bei der Ermittlung kann zu differenzieren sein zwischen der Minderung des Grund und Bodens und des darauf stehenden Gebäudes.