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Detailergebnis zu DOK-Nr. 30076
Verjährung von Aufwendungs- und Schadensersatz nach Kündigung (OLG Hamm v. 17.9.1981-6 U 51/81)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 13 (1982) Nr. 3, S. 280-282
Die Verjährungsfrist für die sich nach der Kündigung des Bauvertrages nach §§ 4 Nr. 7 Satz 2, 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ergebenden Ansprüche des Auftraggebers auf Aufwendungs- und Schadensersatz beträgt 30 Jahre. Die Ansprüche verjähren auch nach der Abnahme der Leistung des Nachfolgeunternehmens nicht in der kurzen Frist des § 17 Nr. 4 VOB/B.