Detailergebnis zu DOK-Nr. 30343
Inwieweit sind enteignungs- und entschädigungsrelevante Entscheidungen im straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß zu treffen?
Autoren |
F. Kastner |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Deutsches Verwaltungsblatt 97 (1982) Nr. 14, S. 669-674
Der Aufsatz gibt das Referat des Verfassers im Speyerer Forschungsseminar über "Aktuelle Probleme des Enteignungsrechts wieder. Wegen des durch Art. 14 GG gewährleisteten Eigentumsschutzes sind Entscheidungen in der Planfeststellung dann geboten, wenn Rechtspositionen durch enteignend wirkende Maßnahmen schwer und unerträglich oder - planungsbedingt - im Vorfeld der Enteignung betroffen werden und die Entchädigungsfestsetzung nicht einem anderen Verfahren gesetzlich vorbehalten ist oder aus der Natur der Sache heraus übertragen werden kann. So werden bei Beseitigung widerruflicher Zufahrten keine Rechtspositionen betroffen. Bei Teilinanspruchnahme eines Grundstücks ist es bezüglich der Übernahme des Restgrundstücks nicht geboten, im Planfeststellungsbeschluß zu entscheiden, da die Entscheidung gesetzlich dem Enteignungsrecht zugewiesen ist.