Detailergebnis zu DOK-Nr. 30348
Aufrechnung trotz vorbehaltener Annahme der Schlußrechnung (BGH v. 8.7.1982-VII ZR 13/81)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 13 (1982) Nr. 5, S. 499-501 / Zeitschrift für Baurecht 5 (1982) Nr. 5, S. 202-204
Mit einer gem. § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ausgeschlossenen Forderung kann der Auftragnehmer noch gegen eine Forderung des Auftraggebers aufrechnen, soweit sich beide Forderungen aufrechenbar gegenüber gestanden haben. Sinn und Zweck der Regelung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B soll zwar darin bestehen, hinsichtlich der Forderung des Auftragnehmers umgehend Rechtsklarheit und Rechtsfrieden zu schaffen. Zum endgültigen Rechtsfrieden führt das jedoch nur, wenn auch der Auftraggeber die mit seiner Schlußzahlung geschaffene Lage nicht mehr in Frage stellt. Verlangt er dagegen einen überzahlten Vergütungsbetrag zurück, so stört er nachträglich den Rechtsfrieden. Dann kann auch dem Auftragnehmer nicht verwehrt sein, sich mit seiner nicht mehr durchsetzbaren, aber noch bestehenden Forderung wenigstens einredeweise zu verteidigen.