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Detailergebnis zu DOK-Nr. 30350
Gewinnverteilung in einer Arbeitsgemeinschaft (BGH v. 28.6.1982- II ZR 226/81)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 13 (1982) Nr. 6, S. 595-597
Haben sich Bauunternehmer als Partner einer Arge bei Vertragsschluß vorbehalten, die Gewinnverteilung nachträglich zu regeln, und kommt es nicht zur Einigung, so ist der Gewinn im Regelfall nach dem Verhältnis ihrer Beiträge zu verteilen. Dabei sind neben den Arbeitsstunden auch sämtliche Sachleistungen zu berücksichtigen, da auch diese Aufwendungen für den Vertragszweck von Belang gewesen sind, wobei sämtliche Leistungen so anzusetzen sind, wie sie die Partner selbst bewertet haben.