Detailergebnis zu DOK-Nr. 30462
Zur Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung; Mängelbeseitigung mit Fristsetzung während eines Rechtsstreites (OLG Düsseldorf v. 23.6.1981 - 23 U 37/81)
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 13 (1982) Nr. 6, S. 587-591
Im Sinne von § 13 Nr. 6 VOB/B ist eine Mängelbeseitigung nicht schon dann unmöglich, wenn sie im wirtschaftlichen Aufwand für den Auftragnehmer einer Neuherstellung gleichkommt. Ein Schadensersatzanspruch nach § 13 Nr. 7 VOB/B besteht nur dann, wenn die Voraussetzungen für Nachbesserung oder Minderung gegeben sind. Er erfaßt grundsätzlich nur die ursächlich auf einen Mangel zurückgehenden Schäden, die durch Nachbesserung oder Minderung noch nicht ausgeschlossen sind. Setzt der Auftraggeber die Frist zur Mängelbeseitigung während eines Rechtsstreites über den erforderlichen Umfang und die Art der Nachbesserung nach der letzten mündlichen Verhandlung und läuft die Frist nach dem Verkündungstermin, aber noch vor Zustellung des Urteils ab und läßt der Auftraggeber den Mangel noch vor Zustellung des Urteils durch einen Drittunternehmer ausführen, so entfällt ausnahmsweise der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B.