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Detailergebnis zu DOK-Nr. 30464
Vertragsstrafenvereinbarung und Änderung der Ausführungsfrist (OLG Düsseldorf v. 19.1.1982 - 23 U 163/81)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 13 (1982) Nr. 6, S. 582-586
Kommt es während der Bauausführung aus verschiedenen Gründen mehrfach zu Änderungen der Ausführungsfrist, so sind die Verlängerungen nach § 6 Nr. 4 VOB/B zu berechnen. Die Änderungen können auch dazu führen, daß der Zeitplan derart durcheinander gerät, daß die Vereinbarung der Vertragsstrafe fortfällt. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe (§ 11 Nr. 4 VOB/B) muß bei der förmlichen Abnahme oder innerhalb der Frist zur fiktiven Abnahme gegenüber dem Auftragnehmer erklärt werden. Nicht genügt die Vorbehaltserklärung in einem Abnahmeprotokoll, das etwa 4 Wochen nach der tatsächlichen Abnahme erstellt und danach erst an den Auftragnehmer abgesandt worden ist.