Detailergebnis zu DOK-Nr. 31276
Lärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes
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Sachgebiete |
6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Verkehrsblatt 37 (1983) Nr. 14, S. 306-308
Der Bundesminister für Verkehr hat nach Beratungen mit den Straßenbauverwaltungen der Länder als Auftragsverwaltungen des Bundes mit "Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1983" vom 06. 07. 1983 "Richtlinien für den Verkehrslärm an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes" als anerkannte Regeln der Technik für Bundesfernstraßen eingeführt. Die Richtlinien beruhen auf den Erkenntnissen, die im Gesetzgebungsverfahren in der 8. Legislaturperiode für ein Verkehrslarmgesetz gewonnen wurden und berücksichtigen mehrere in der Zwischenzeit ergangene Urteile oberer Verwaltungsgerichte. Wesentlicher Bestandteil der Richtlinien sind im Abschnitt 3 die Immissionsgrenzwerte für den Lärmschutz beim Neubau und der wesentlichen Änderung von Straßen (Lärmvorsorge) und im Abschnitt 10 die Immissionsgrenzwerte für den Lärmschutz an bestehenden Straßen (Lärmsanierung). Für die Lärmvorsorge schwanken die Grenzwerte, je nach Art des Gebietes, zwischen 60 und 72 dB (A) am Tage und zwischen 50 und 62 dB (A) in der Nacht. Lärmsanierung kann durchgeführt werden, wenn nach der Regelung im Bundeshaushalt der Straßenverkehrslärm an der baulichen Anlage einen Mittelungspegel von 75 dB (A) am Tage oder 65 dB (A) in der Nacht übersteigt. Die Richtlinien enthalten ferner die Grundsätze der Lärmvorsorge und Lärmsanierung, die Definition der wesentlichen Änderung von Straßen sowie Aussagen über die Bestimmung der schutzbedürftigen Gebiete und baulichen Anlagen und über die Zurückstellung und den Ausschluß von Lärmschutzmaßnahmen. Weiterhin werden in den Richtlinien Art und Umfang der Schutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen festgelegt und es wird geregelt, wie beim Zusammentreffen mehrerer Verkehrslärmquellen zu verfahren ist, wo über die Lärmvorsorge entschieden wird und wie die Larmsanierung zeitlich abzuwickeln ist.