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Detailergebnis zu DOK-Nr. 31345
Einseitige Bebauung und Ortsdurchfahrt (BVerwG v. 18.3.1983 - 4 C 10.80)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.2 Straßenbaulast, Straßenaufsicht |
Öffentliche Verwaltung 36 (1983) Nr. 16, S. 682-683
Der Regelung über die Ortsdurchfahrt in § 5 Abs. 4 FStrG kann nicht entnommen werden, daß einseitig bebaute Teile einer Bundesstraße nur dann der geschlossenen Ortslage zugeordnet werden können, wenn sich an die einseitige wieder eine zweiseitige Bebauung anschließt. Vielmehr kann zur geschlossenen Ortslage auch eine Strecke gehören, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse (hier Uferstraße) nur einseitig bebaut ist. Innerhalb einer geschlossenen Ortslage verläuft eine Bundesstraße auch dann, wenn sie nach bisher freier Strecke in einem weitläufigen Rahmen von der örtlichen Bebauuno, umschlossen wird, sofern nur der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich wird.