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Detailergebnis zu DOK-Nr. 31349
Zum Abstellen auf öffentliche Belange durch betroffene Eigentümer (BVerwG v. 18.3.1983 - 4 C 80.79)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Deutsches Verwaltungsblatt 98 (1983) Nr. 17, S. 899-901 / Öffentliche Verwaltung 36 (1983) Nr. 16, S. 680- 682 / Baurecht 14 (1983) Nr. 3, S. 246-248
Wird ein Grundstück durch eine straßenrechtliche Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffen, so kann der Eigentümer die Verletzung des Abwägungsgebotes grundsätzlich auch mit der Begründung geltend machen, öffentliche Belange wie z. B. der Landschaftsschutz seien nicht hinreichend beachtet worden. Ein solcher Mangel kann dann unbeachtlich sein wenn auch bei seiner Korrektur (z. B. durch teilweise Verlegung der Trasse) der Eingriff in das Eigentum unverändert bestehen bliebe.