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Detailergebnis zu DOK-Nr. 31456
Kündigung wegen Leistungsverzögerung durch den Auftragnehmer (BGH v. 21.10.1982 - VII ZR 51/82)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 14 (1983) Nr. 1, S. 73-77
Grundsätzlich braucht der Auftragnehmer erst tätig zu werden, wenn sämtliche Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, ist dagegen die rechtzeitige Erfüilung eines Bauvertrags durch Hindernisse ernsthaft in Frage gestellt, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, und ist dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten, so kann es ausnahmsweise genügen, dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zu setzen, die fristgerechte Erfüllbarkeit des Auftrags nachzuweisen und gleichzeitig anzudrohen, daß nach Ablauf der Frist der Auftrag entzogen werde.