Detailergebnis zu DOK-Nr. 31704
Organisatorischer Verfahrensablauf der Landschaftsplanung nach dem Landschaftsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Autoren |
U. Hintz C. Schwarz |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Natur und Landschaft 58 (1983) Nr. 2, S. 56- 58, 1 T, 3 Q
Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Landschaftsgesetz vom 18.2.1975, zuletzt novelliert am 26.6.1980, als einziges Bundesland einen eigenständigen Landschaftsplan eingeführt. Dieser Landschaftsplan wird nicht von den Gemeinden als Beitrag zum Flächennutzungsplan erarbeitet, sondern von den Kreisen und kreisfreien Städten als Satzung und rechtsverbindlicher Fachplan beschlossen. Der Landschaftsplan steht somit gleichrangig auf der Ebene der Bauleitplanung. Es werden Probleme gezeigt, die u. a. beim Ablauf und der Organisation des Verfahrens liegen. Für die Straßenplanung und somit insbesondere für die landschaftspflegerische Begleitplanung von Interesse und Bedeutung sind die Inhalte und Festlegungen der Landschaftspläne sowie der aufgeschlüsselte organisatorische Verfahrensablauf der Landschaftsplanung nach dem Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen.