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Detailergebnis zu DOK-Nr. 31909

Verhandlungs- und Vertragssprache (BGH vom 10.3.1983 - VII ZR 302/82)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 14 (1983) Nr. 3, S. 266-268

Wird die deutsche Sprache von den Vertragspartnern als Verhandlungs- und Vertragssprache gewählt, so muß der ausländische Vertragspartner grundsätzlich den gesamten deutschsprachigen Vertragsinhalt einschließlich der zugrundeliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen.