Zurück
Vor
Detailergebnis zu DOK-Nr. 31909
Verhandlungs- und Vertragssprache (BGH vom 10.3.1983 - VII ZR 302/82)
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 14 (1983) Nr. 3, S. 266-268
Wird die deutsche Sprache von den Vertragspartnern als Verhandlungs- und Vertragssprache gewählt, so muß der ausländische Vertragspartner grundsätzlich den gesamten deutschsprachigen Vertragsinhalt einschließlich der zugrundeliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen.