Detailergebnis zu DOK-Nr. 31913
Die Wechselbeziehungen zwischen Naturhaushalt, Anlage von Straßen und Straßenverkehr und ihre verfahrensmäßige Berücksichtigung
Autoren |
W. Pflug |
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Sachgebiete |
5.0 Allgemeines (Verkehrsplanung, Raumordnung) 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik (BMV, Bonn) H. 352, 1981, S. 41-54, 6 B, 12 Q
Der Bundesgesetzgeber verpflichtet den Planungsträger, bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden soll, die zum Ausgleich dieses Eingriffes erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im einzelnen im Fachplan oder in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen und diesen Bestandteil des Fachplanes werden zu lassen (§ 8 BNatSchG). in jeder in der Straßenplanung üblichen Planungsstufe sind Aufgaben, die mit dem Haushalt und der Gestalt der Landschaft zusammenhängen, zu lösen. Eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung (mit den Teilplänen Naturhaushalt, Belastung, Landschaftsbild, Nutzungen und Schutzgebiete) muß daher Teil der straßenplanerischen Voruntersuchung (Linienbestimmung M 1 : 25 000) sein. Ebenso muß der Landschaftspflegerische Begleitplan bzw. die Einarbeitung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in den Fachplan Teil des Straßen-Vorentwurfes (ausgewählte Trasse M 1 : 5 000) und des -Bauentwurfes (Planfeststellungsverfahren M 1 : 1 000 bzw. 1 : 500) sein. Bei einem derartigen Vorgehen sind für jede landschaftsökologische Raumeinheit, in die das Untersuchungsgebiet aufgrund gleichartiger ökologischer Struktur abgegrenzt werden soll, detaillierte Aussagen zu vielen umweltrelevanten Fragen möglich.