Detailergebnis zu DOK-Nr. 32134
Öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses bei Masseneinwendungen; Bekanntmachung des verfügenden Teiles (BVerwG v. 27.5.1983-4 C 40, 44, 45.81)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Deutsches Verwaltungsblatt 98 (1983) Nr. 17, S. 901-904
Es ist verfassungsrechtlich zulässig, die individuelle Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses durch dessen öffentliche Bekanntmachung zu ersetzen, wenn außer an den Träger des Vorhabens mehr als 300 individuelle Zustellungen vorzunehmen wären. Die Differenzierung zwischen individueller Zustellung und dem Sonderfall der Planfeststellung bei Großvorhaben mit mehr als 300 Einwendern ist gerechtfertigt. Eine öffentliche Bekanntmachung trifft hier ein vorinformiertes aufmerksames Publikum. Das Gebot, den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen, verlangt nicht die wörtliche Wiedergabe der mit dem Beschluß getroffenen Verfügungen. Ihm kann auch durch inhaltliche Bezeichnung der wesentlichen Merkmale des Vorhabens und der dazu getroffenen Regelungen Genüge getan werden, so daß betroffene Bürger hinreichend Anstoßfunktion bekommen.