Detailergebnis zu DOK-Nr. 32348
Augenhöhe und Fahrzeughöhe - zwei wichtige Entwurfsparamnter im Wandel
Autoren |
W. Durth |
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Sachgebiete |
5.10 Entwurf und Trassierung |
Straße und Autobahn 35 (1984) Nr. 7, S. 282-285, 8 B, 5 T, 5 Q
Die Mindesthaltesichtweite und die Überholsichtweite bestimmen das Fahrverhalten. Die Kuppenmindesthalbmesser der Landstraßen beeinflussen die Gradiente und damit die Erd- und Bruckenbauten, die maßgebliche Faktoren der Baukosten sind. In den Entwurfsrichtlinien der verschiedenen Länder sind Augenhohen von 100 bis zu 120 cm enthalten. Eine Änderung um 5 cm erhoht oder erniedrigt den Kuppenmindesthalbmesser um 5 %, die Baukosten aber um ein Mehrfaches. In den Entwurfsrichtlinien RAL-L von 1973 ist eine Augenhöhe von 100 angegeben. Wegen der Neubearbeitung der RAL-L wird dieser Wert überprüft. Die für die Ermittlung eines Mittelwertes angewandten Berechnungsverfahren werden gezeigt. Der Einfluß der Änderung der Fahrzeughöhen in den letzten Jahren ist aus Tabellen zu entnehmen. Die Untersuchungen führen zu dem Schluß, daß der bisherige Richtlinienwert von 100 für die Augenhöhe nicht geändert werden muß.