Detailergebnis zu DOK-Nr. 32554
Gebrauchszustand kommunaler Straßenflächen aus der Sicht der Verkehrssicherungspflicht
Autoren |
H. Tiedemann |
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Sachgebiete |
3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes |
Aktuelle Aufgaben des kommunalen Straßenbaues, Kolloquium 31.3.-1.4.1982 in Seeheim, 1982, S. 73-74. Köln: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
Die Verkehrssicherungspflicht ist nicht gesetzlich geregelt; sie ist auf das im BGB geregelte Recht der unerlaubten Handlung zurückzuführen. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf einen Weg in allen seinen Teilen. Der Sicherungspflichtige hat diejenigen Maßnahmen zu treffen, die unter objektiver Würdigung erforderlich und nach objektiven Gesichtspunkten zumutbar sind. Reagiert kann auch durch Warnzeichen werden. Der Schutz der Verkehrsteilnehmer durch Warnzeichen wird nur selten eine dauerhafte Lösung sein. Hingewiesen wird auf die Möglichkeit, den Gemeingebrauch wegen des baulichen Zustands der Straße zu beschränken.