Detailergebnis zu DOK-Nr. 32756
Aufstellen von Kraftfahrzeugen auf der Straße zum Zwecke der Vermietung als Gemeingebrauch (BVerwG v. 3.6.1982 - 7 C 73.79)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Neue Juristische Wochenschrift 35 (1982) Nr. 41, S. 2332-2333 / Verkehrsrechtliche Mitteilungen 30 (1983) Nr. 3, S. 18-19
Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist das Parken im Sinne von § 12 Abs. 2 StVO Gemeingebrauch; es setzt als lediglich vorübergehende Unterbrechung der Teilnahme am fließenden Verkehr voraus, daß das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit ist. Straßenverkehrsrechtlich unerheblich ist, aus welchen Gründen und durch wen das Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden soll. Deshalb ist auch das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugen auf der Straße durch eine Krattfahrzeugvermietungsfirma, um sie als Verkehrsmittel an Kunden zu vermieten, zulässiges Parken und folglich Ausübung des Gemeingebrauchs.