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Detailergebnis zu DOK-Nr. 32758

Zum Begriff "errichten" im Sinne des fernstraßenrechtlichen Anbauverbots(BVerwG v. 15. 1. 1982 - 4 C 1.80)

Autoren
Sachgebiete 3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht

Neue Juristische Wochenschrift 35 (1982) Nr. 45, S. 2569-2570 / Öffentliche Verwaltung 35 (1982) Nr. 17, S. 745-746 / Bayerische Verwaltungsblätter 113 (1982) Nr. 16, S. 503-505

Das Verbot des § 9 Abs. 1 FStrG, bauliche Anlagen zu "errichten", erfaßt die erstmalige Herstellung solcher Anlagen, nicht dagegen die bloße Veränderung des vorhandenen baulichen Zustandes. Entsprechend dem Sprachgebrauch handelt es sich um jeweils selbstständige Vorgänge. Ein eingeschossigerAnbau an ein bestehendes Hotelgebäude, das weiterhin vom optischen Eindruck und dem baulichen Umfang her eindeutig vorherrschend ist, ist nicht so einschneidend, daß er einer Neuherstellung gleichkommt. Für die Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG läßt sich nichts daraus herleiten, daß unter besonderen Umständen des Einzelfalles bloße Änderungen einer baulichen Anlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eher und stärker zu gefährden geeignet sind als die erstmalige Herstellung mancher baulicher Anlage. Bauliche Maßnahmen, die den Fernverkehr gefährden, sind nicht schlechthin verboten. Die fernstraßenrechtliche Anbauregelung (§ 9 FStrG) stellt darauf ab, daß bestimmte bauliche Maßnahmen den Fernverkehr typischerweise gefährden (Abs. 1), nach den Umständen des Einzelfalles gefährden (Abs. 2) oder trotz einer typischerweise anzunehmenden Gefahrenlage ausnahmsweise nicht gefährden (Abs. 8). Diese Abgrenzung ist einschließlich der daran durch das Anbauverbot, die Zustimmungsbedürftigkeit und die Ausnahmemöglichkeit geknüpften rechtlichen Bindungen sachgerecht und praktikabel.