Detailergebnis zu DOK-Nr. 32809
Rechtliche Grundlagen zum Schutz vor Verkehrslärm aus kommunaler Sicht
Autoren |
T. Muthesius |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Städtetag 37 (1984) Nr. 3, S. 187-193, 33 Q
Im Mittelpunkt des kommunalen Interesses stehen bauliche Maßnahmen an Verkehrswegen (aktiver Lärmschutz) oder an baulichen Anlagen (passiver Lärmschutz) sowie straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen, z.B. durch Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen. Beim aktiven und passiven Lärmschutz ist die Situation gekennzeichnet durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz v. 15. 3. 1974, das Bundesfernstraßengesetz (Fassung v. 1. 10. 1974), die Straßengesetze der Länder, ferner § 906 BGB sowie Art. 14 GG. Da es bisher nicht gelungen ist, die Unzulänglichkeiten der Regelungen (fehlende Definitionen und Grenzwerte) im BImSchG durch ein eigenständiges Verkehrslärmschutzgesetz aufzuheben, muß die Frage nach einem die Lärmerheblichkeit festlegenden Grenzwert von den Gerichten als außerrechtliche Fachfrage entschieden werden. Die einschlägigen Gerichtsentscheidungen sind zahlreich und unterschiedlich. Die Interpretation und Anwendung der richtungweisenden BGH-Rechtsprechung wird an Urteilen des OLG Oldenburg, OLG Hamm, VGH Baden-Württ., Bayer. VGH, OVG Saarlouis dargelegt. Trotz erkennbarer Tendenz zur Vereinheitlichung wird eine bundesgesetzliche Regelung zum Schutz vor Verkehrslärm von Straßen und Schienenwegen als dringend erforderlich bezeichnet. Die vom BMV im Juli 1983 erlassenen "Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes" enthalten Richtwerte der Mittelungspegel (Tag, Nacht) für 4 Gebietsklassen. Sie wirken sich indirekt auch auf Straßen in kommunaler Baulast aus. Der Deutsche Städtetag meldet Bedenken gegen eine Verordnung auf der Grundlage des BImSchG an, aus Kostengründen, wegen fehlender Beschränkung des Lärmschutzes auf die zulässige bauliche Nutzung von Grundstücken und mangels Ermächtigungsgrundlage für die Lärmsanierung. Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen werden durch das am 12. 4. 1980 geänderte Straßenverkehrsgesetz und die am 1.8. 1980 neugefaßte StVO ermöglicht. Verf. diskutiert Aspekte des Anliegerrechts, Zusammenhänge mit baulichen-oder planerischen Lärmschutzmaßnahmen der Straßenbaubehörden oder der Gemeinden sowie die zweckmäßige Festsetzung von ImmissionsGrenzwerten.