Detailergebnis zu DOK-Nr. 32849
Der Kalkulationsirrtum des Bieters beim Bauvertrag
Autoren |
W. Heiermann |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Betriebs-Berater 39 (1984) Nr. 29, S. 1836-1842
Im Grundsatz ist davon auszugehen, daß derjenige, der aufgrund einer für richtig gehaltenen, in Wirklichkeit aber unzutreffenden Berechnungsgrundlage einen bestimmten Preis ermittelt und diesen anbietet, das Risiko dafür trägt, daß seine Kalkulation zutrifft und sich die seinem Angebot zugrundeliegenden Erwartungen erfüllen. Erhebt dagegen der Bieter seine fehlerhafte Kalkulation für den Auftraggeber erkennbar zum Bestandteil seines Angebots, so kann er sein Angebot wegen Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten (externer Kalkulationsirrtum). Hat der Auftraggeber den Kalkulationsirrtum vor Vertragsschluß erkannt, kann der Bieter sein Angebot zurückziehen bzw. Anpassung verlangen. In den Fällen des vom Auftraggeber erkannten oder veranlaßten Kalkulationsirrtums steht dem Bieter auch ein Anfechtungsrecht zu. Sind beide Parteien gleichermaßen einem Kalkulationsirrtum unterlegen, bleibt beim internen Kalkulationsirrtum nur, sich auf das Fehlen der Geschäftsgrundslage zu berufen. Ein einseitiger Ausschluß des Einwandes auf Kalkulationsirrtum durch den Auftraggeber wäre wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.