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Detailergebnis zu DOK-Nr. 33120
Entschädigung für enteignenden Eingriff (BGH v. 29.3.1984 - III ZR 11/83)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Deutsches Verwaltungsblatt 99 (1984) Nr. 13, S. 624- 627 / Neue Juristische Wochenschrift 37 (1984) Nr. 34, S. 1876-1877
Treten durch eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahme (Erweiterung einer gemeindlichen Kläranlage) bei einem Anlieger nicht vorhersehbare nachteilige Einwirkungen ein, so kann der Betroffene eine Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs verlangen. Wie beim enteignungsgleichen (rechtswidrigen) Eingriff (vgl. DOK Nr. 32135) findet der Anspruch seine Grundlage im allgemeinen Aufopferungsgrundsatz der §§ 74, 75 der Einleitung zum Preuß. Allg. Landrecht. Entschädigungsansprüche aus enteignendem Eingriff sind im Zivilrechtsweg zu verfolgen.