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Detailergebnis zu DOK-Nr. 33121
Kein Vorteilsausgleich im Gewährleistungsrecht (BGH v. 17.5.1984 - VII ZR 169/82)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 15 (1984) Nr. 5, S. 510-514
Ein Fehler i.S. von § 13 Nr. 1 VOB/B liegt u.a. dann vor, wenn das Werk von der Beschaffenheit abweicht, die es für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch haben muß. Mit der Regelung ist die Abrechnung ersparter Instandsetzungsaufwendungen oder eine längere Lebensdauer nachgebesserter Leistungen nicht zu vereinbaren. Insoweit unterscheidet sich die Interessenlage grundlegend von den Schadensersatzfällen aus unerlaubter Handlung, bei denen eine entsprechende Vorteilsausgleichung unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" seit langem anerkannt ist. Anders verhält es sich bei der gleichzeitigen Beseitigung vom Auftraggeber verursachter Mängel.