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Detailergebnis zu DOK-Nr. 33240
Der Verjährungsbeginn bei (vergütungsgleichem) Ersatzanspruch des Auftragnehmers aus § 6 Nr. 6 VOB/B
Autoren |
K.D. Kapellmann |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 16 (1985) Nr. 2, S. 123-136
Die Frist für die Verjährung des vergütungsgleichen Ersatzanspruchs gem. § 6 Nr. 6 VOB/B beginnt ebenso wie die für den Beginn der Verjährung des Restvergütungsanspruchs mit Erteilung der Schlußrechnung nach § 16 VOB/B und Ablauf der Zweimonatsfrist. Das gilt auch dann, wenn der Ersatzanspruch nicht mit der Schlußrechnung erfaßt, sondern erst später geltend gemacht wird. Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen verlangen.