Detailergebnis zu DOK-Nr. 33245
Verantwortlichkeit des öffentlichen Auftraggebers bei Vergabe nach einem stark unterkalkuliertem Angebot (LG Siegen v. 4.7.1984 - 50208/82)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 6 (1985) Nr. 2, S. 213-215
Ergeben sich für einen öffentlichen Auftraggeber bei den zur Aufklärung nach § 24 VOB/A zu führenden Gesprächen wesentliche Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Durchführbarkeit des Auftrags durch den Bieter, so sind diese bei der Prüfung, wer den Zuschlag erhalten soll, mitzuberücksichtigen. Dies folgt aus § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A. Danach kommen nach dem Ausscheiden offenbarer Fehlangebote nur die Anbieter in die engere Wahl, die eine einwandfreie Ausführung der Leistung einschließlich der Gewährleistung erwarten lassen. Das entspricht dem Schutzzweck des § 25 Abs. 2 Nr. 2 VOB/A, die ordnungsgemäße Durchführung für den Auftraggeber sicherzustellen. Hat ein öffentlicher Auftraggeber in Kenntnis der tatsächlichen Bedenken des Bieters den Zuschlag unter einseitiger Ausnützung seiner Möglichkeiten erteilt, ist sein Vorgehen unter Anwendung des Maßstabes nach § 242 BGB als unzulässig abzulehnen. Bei Entziehung des Auftrags kann dann der Auftraggeber keine Schadensersatzansprüche geltend machen.