Detailergebnis zu DOK-Nr. 33343
Standardisierungsarbeit auf dem Gebiet der verkehrstechnischen Anlagengestaltung von Stadtstraßen
Autoren |
F. Bochynek |
---|---|
Sachgebiete |
5.3.1 Stadt- und Verkehrsplanung 5.10 Entwurf und Trassierung 5.11 Knotenpunkte 5.12 Straßenquerschnitte |
Straße 23 (1983) Nr. 10, S. 296-299, 2 B, 2 T, 3 Q
In der DDR wurde 1983 die Richtlinie TGL 23412/01 ... 03 - Hauptabmessungen von Stadtstraßen - eingeführt. Ziel der Überarbeitung war die bessere Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit bei Wahrung der Verkehrssicherheit und Abstimmung mit anderen Stadt- und Landstraßenrichtlinien, besonders im Übergangsbereich. TGL 23412/01 enthält die Querschnittsgestaltung und strebt eine Reduzierung des Flächenbedarfs und des bautechnischen Aufwandes an. In Abhängigkeit von den Straßenklassen Hauptverkehrsstraße, Verkehrsstraße, Sammelstraße, Anliegerstraße schwanken die Fahrspurbreiten als Regel- oder Mindestwert zwischen 3,50 m und 2,75 m. Die Dimensionierung einzelner Fahrspuren nur für Pkw wird ausgeschlossen; Ausnahme ist die schmale Anliegerstraße mit 4,50 m ungeteilter Fahrbahnbreite. TGL 23412/02 regelt die Linienführung. Die Entwurfselemente wurden den städtischen Verhältnissen noch stärker angepaßt. Es wird in ein Straßenhauptnetz mit Entwurfsgeschwindigkeiten für Hauptverkehrs- und Verkehrsstraßen unterschieden, die zwischen VE= 80 und VE= 50 km/h liegen. Im Nebenstraßennetz haben die Sammel- und Anliegerstraßen VE= 50 bis VE= 30 km/h. Einzig die Anliegerstraßen in Wohngebieten (einschl. schmale Anliegerstraße) werden ohne VE trassiert. TGL 23412/03 betrifft die höhengleichen Knotenpunkte. Ihre Klassifikation richtet sich nach der Klassifikation der kreuzenden Straßen. Sie enthält auch Regelungen zur Behandlung der Radwege im Knoten. Eine Richtlinie für niveaufreie Knotenpunkte ist in Arbeit.