Detailergebnis zu DOK-Nr. 33446
Untersuchung der Eignung von Wilddurchlässen und der Wirksamkeit von Wildwarnreflektoren
Autoren |
E. Ueckermann P. Olbrich |
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Sachgebiete |
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels 6.3 Verkehrssicherheit (Unfälle) 6.5 Leit- und Schutzeinrichtungen |
Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik (BMV, Bonn) H. 426, 1984, 58 S., zahlr. B, T, Q
Der Forschungsauftrag beinhaltet die Untersuchung der Eignung von Wilddurchlässen (Unterführungen und Überführungen) für den Wildwechsel an beiderseitig durch Schutzzäune gesicherten Bundesfernstraßen und die Untersuchung der Wirksamkeit von Wildwarnreflektoren, insbesondere als Alternative zu Schutzzäunen, als Maßnahme zur Minderung der Wildverluste und der Verkehrsunfälle an Bundesfernstraßen. An 49 gegatterten Abschnitten von Bundesfernstraßen auf einer Länge von 853,4 km wurden 824 Bauwerke auf die Benutzung durch Schalenwild untersucht. Sofern ein Wechsel erfolgt, werden Unterführungen bevorzugt. Rehwild und Damwild nehmen die Bauwerke zufriedenstellend an, für Rotwild und Schwarzwild sind Wilddurchlässe speziellerAbmessungen und Lage erforderlich. Die durchschnittliche Gewöhnungszeit an die Bauwerke beträgt für Rehwild ca. 6 Monate, für die übrigen Schalenwildarten 2 bis 3 Jahre. Für 163 Straßenabschnitte mit Wildwarnreflektoren erfolgte die Aufnahme. Von diesen waren für 36 Abschnitte Daten über die Wildunfälle vor und nach der Einrichtung der Anlage zu ermitteln. 15 Strecken erlaubten Aussagen über die Wirksamkeit der Reflektoren. 4 eigene Versuchsstrecken wurden in der 2. Hälfte des Jahres 1981 angelegt. Ohne statistische Absicherung lassen die Ergebnisse vermuten, daß Wildunfälle um 20 % bis maximal 40 %, zeitlich begrenzt, gemindert werden können. Der Pflegeaufwand ist erheblich, einige Fabrikate sind sehr korrosionsanfällig, Diebstahl erfolgt häufig, insgesamt entstehen relativ hohe Unterhaltskosten. Hinsichtlich der Wirksamkeit stellen sie nur begrenzt eine Alternative zu Schutzzäunen dar. Sie haben ihre Berechtigung dort, wo Schutzzäune nicht errichtet werden können und für einen kürzeren Zeitraum eine geringere Schutzwirkung hingenommen werden kann.