Detailergebnis zu DOK-Nr. 33455
Auswirkungen von Zusatzstreifen an Steigungsstrecken einbahniger Straßen auf die Verkehrsqualität, Wirtschaftlichkeit, Geländeanpassung und Verkehrssicherheit
Autoren |
K.-H. Trapp B. Kraus Hans Löhr |
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Sachgebiete |
5.12 Straßenquerschnitte 5.15 Verkehrsablauf (Verkehrsfluss, Leistungsfähigkeit, Bemessung) |
Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik (BMV, Bonn) H. 428, 1984, 64 S., zahlr. B, T, Q
Auf Neubaustrecken können besonders in sehr bewegtem Gelände in vielen Fällen durch gezielten Einsatz von Zusatzfahrstreifen in Verbindung mit einer steileren Trassierung Einsparungen sowohl bei den Straßennutzer- als auch bei den Baulastträgerkosten erreicht werden; und zwar schon bei Verkehrsbelastungen von weniger als 6000 Kfz/d (DTV). Beim Ausbau vorhandener Strecken liegen die wirtschaftlichen Einsatzgrenzen je nach Längsneigung über 7000 bis 10000 Kfz/d, wenn als Ausgangsquerschnitt in der Ebene ein b2 vorliegt. Besteht der Ausgangsquerschnitt aus einem b2s, so liegt die einzige wirtschaftliche Zusatzmaßnahme in einer Aufweitung des bergwärtigen unter Beibehaltung des talwärtigen Mehrzweckstreifens. Die Einsatzgrenzen sind mit Belastung von mind. 10000 bis 14000 Kfz/d (je nach Längsneigung) sehr hoch. Aus wirtschaftlicher Sicht sollten Zusatzfahrstreifen dann angelegt werden, wenn die Pkw-Reisegeschwindigkeit unter 60 km/h absinken würde. Die Ausbildung des Zusatzfahrstreifens in Form beidseitiger Mehrzweckstreifen ist im allgemeinen für den Gesamtverkehr beider Richtungen günstiger als die einseitige Anlage eines bergwärtigen Zusatzfahrstreifens. Mit einer geländeangepaßten Trassierung bei Neubaustrecken können Dammhöhen und Einschnittiefen verringert werden. Allgemeine Aussagen über Umweltauswirkungen sind wegen zu starker einzelfallbedingter Einflüsse nicht möglich. Die Verziehungsbereiche am Beginn und Ende der Zusatzfahrstreifen beinhalten ein erhöhtes Unfallrisiko. Auf den Steigungsstrecken selbst war eine Beeinflussung der Verkehrssicherheit mit dem untersuchten Datenmaterial nicht nachzuweisen.