Detailergebnis zu DOK-Nr. 33726
Zur Teilbarkeit von (fern-)straßenrechtlichen Planungsentscheidungen
Autoren |
S. Broß |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Öffentliche Verwaltung 38 (1985) Nr. 7, S. 253-264
Ausgehend von der planerischen Gestaltungsfreiheit werden eingangs deren Grenzen anhand der Rechtsprechung des BVerwG aufgezeigt. Nach Herausstellen der Unterschiede zwischen ein- und stufenförmigen Planungen und dem Hinweis, daß die Bestimmung der Linienführung durch den BMV von etwaigen Betroffenen nicht angefochten werden kann, wird aufgezeigt, daß wirksamer Rechtsschutz erst durch die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses zu erreichen ist. Die Abschnittsbildung durch die Verwaltung kann auf vielfältigen sachlichen Gründen beruhen. Die Verwaltung muß jedoch beachten, daß dadurch nicht die Abwägung zu Lasten der Betroffenen vorgezeichnet wird. Unbedenklich ist sie, wenn den gebildeten Abschnitten eine selbständige Verkehrsfunktion zukommt. Die Aufhebung von Planungsentscheidungen durch die Gerichte kann im Hinblick auf die nur diesen zustehende Kontrollfunktion und wegen des Grundsatzes des Individualrechtsschutzes im allgemeinen nur insoweit erfolgen, als Rechtspositionen des Betroffenen beeinträchtigt sind. Zur Ausdehnung der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses über den Streckenabschnitt hinaus besteht grundsätzlich kein Anlaß. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die Linienführung fehlerhaft ist; jedoch sollte auch dann auf die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits abgestellt werden.