Detailergebnis zu DOK-Nr. 33732
Berücksichtigung von Fehlern in den Abrechnungsunterlagen trotz Schlußzahlung (OLG Hamburg v. 23.3.1984 - 1 U 164/83)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 16 (1985) Nr. 5, S. 578-580
Regeln zusätzliche Vertragsbedingungen, die Bestandteil eines Bauvertrages sind, daß die Schlußrechnung bei festgestellten Übertragungsfehlern in den Unterlagen der Abrechnung zu berichtigen ist, so stellt dies eine Ausnahmeregelung von der Ausschlußwirkung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B dar. Die Regelung ist nicht zu beanstanden. Den Auftraggeber oder den Auftragnehmer an einem Übertragungsfehlerfestzuhalten, der bei einem Vergleich des Leistungsverzeichnisses mit der Schlußrechnung ohne weiteres bemerkt werden müßte und der zu einer Verfälschung der Abrechnung gegenüber schriftlich vereinbarten Leistungen und Preisen führt, wäre ein dem Rechtsempfinden und auch den Geboten der Billigkeit widersprechendes Ergebnis.